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Rechtsanspruch auf Wohngeld

Bewilligung nur auf Antrag der Kreisverwaltung

Steigende Mieten und Wohnkosten können für Menschen mit geringem bis mittlerem Einkommen zum Problem werden. Sie haben unter bestimmten Voraussetzungen einen Rechtsanspruch auf Wohngeld, der auch geltend gemacht werden sollte. Anspruchsberechtigt sind unter anderem Rentner, Alleinerziehende oder Familien.

Höhe hängt von Einkommen ab
Das Wohngeld hängt von der Zahl der Haushaltsmitglieder, vom Einkommen und von der Höhe der Miete oder Hausbelastung ab. Zu beachten ist, dass Empfänger von anderen Sozialleistungen grundsätzlich vom Wohngeld ausgeschlossen sind, wenn in der Leistung Unterkunftskosten enthalten sind. Das gilt nicht, wenn das errechnete Wohngeld höher wäre, als diese Sozialleistung, beispielsweise bei der Grundsicherung im Alter oder beim Arbeitslosengeld II.
Eine weitere Ausnahme bilden Auszubildende oder Schüler, die gegebenenfalls einen Anspruch auf Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) oder auf Berufsausbildungshilfe (BAB) haben. Jedoch kann im Einzelfall auch hier ein Wohngeldanspruch bestehen.

Alleinerziehende profitieren von Freibeträgen
Familien, die Wohngeld erhalten, stehen zudem Leistungen der Bildung und Teilhabe zu. Ebenfalls gibt es Freibeträge, die vor allem den Alleinerziehenden zu Gute kommen. Wohngeld wird nur auf Antrag bewilligt. Antragsformulare und Informationen gibt es auf der Webseite www.landkreisgoettingen.de, unter Bürgerservice>>Anträge und Formulare. Zudem liegen Anträge in den Bürgerbüros der Gemeinden sowie in den Kreishäusern Osterode und Göttingen aus.

Beratungstermine vereinbaren
Besteht der Bedarf einer perösnlichen Beratung zu den Themen Wohngeld, Sozialbezüge und Freibeträge, stehen die Beschäftigten der Wohngeldstelle des Landkreis Göttingen mit Rat und Antwort zu Verfügung. Die Servicezeiten sind am: Montag, Mittwoch, Freitag von 9 bis 12 Uhr, und Donnerstag von 13.30 bis 16 Uhr.